Hinweispflicht des Autovermieters auf den Normaltarif (Urteil des LG Erfurt vom 11.11.2005) |
eingetragen am 2006-04-21 12:45:56 von Gerd Bley |
Eine Autoverleihfirma muß ihrem Kunden, der nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug anmieten will, auf den für dasselbe Fahrzeug geltenden Normaltarif hinweisen, wenn dieser preisgünstiger ist als der von ihr angebotene spezielle Unfallersatztarif. So nämlich entschied das Landgericht Erfurt am 11. November 2005 (AZ.: 5 S 154/05) folgenden Fall:Ein Fahrzeughalter, dessen eigenes KFZ durch einen Unfall beschädigt wurde, mietete bei einem Autovermieter ein Ersatz-KFZ für die Dauer der Reparatur im sog. Unfallersatztarif an. Die Versicherung des Unfallgegners erstattete dem Geschädigten jedoch nur die Kosten des Mietfahrzeuges auf der Basis des Normaltarifs.Die Autoverleihfirma wollte gleichwohl vom Geschädigten die Mehrkosten des Unfallersatztarifes bezahlt bekommen und verklagte letztlich den Geschädigten. Dieser wehrte sich im Prozeß mit der Behauptung, die Autoverleihfirma habe ihm bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges den günstigeren Normaltarif verschwiegen.Das Landgericht Erfurt schloss sich dem an und wies die Klage ab. Der Autoverleiher - so das Landgericht - habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Unfallersatztarif sei ein Spezialtarif, der nicht mehr von Angebot und Nachfrage, sondern durch ein gleichförmiges Verhalten der Anbieter bestimmt sei. Dies habe dazu geführt, dass der Unfallersatztarif deutlich höher sei als der Normaltarif. Da dies ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter nicht wissen könne, habe ihn die Mietwagenfirma auf diesen Umstand bei der Vermietung hinzuweisen. zurück |