Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall durch den Geschädigten
eingetragen am 2006-04-21 12:39:49 von Gerd Bley


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zum sog. Unfallersatztarif grundlegend geändert.Bisher verstieß ein Halter, dessen KFZ durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurde, nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur im sog. Unfallersatztarif anmietete. Ein solcher Unfallersatztarif ist gegenüber dem Normaltarif für touristische oder gewerbliche Nachfrager gut und gerne um 100 Prozent oder zum Teil auch 200 Prozent teurer. Bisher haben die KFZ-Haftpflichtversicherer aufgrund eines Urteils des BGH aus dem Jahre 1996 diese deutlichen Mehrkosten ersetzen müssen.Damals im Jahre 1996 lagen die sog. Unfallersatztarife um ca. 25Prozent über den Normaltarifen. Im Laufe der Jahre haben jedoch die Mietwagenunternehmen kräftig zugelangt und die Mietpreise gegenüber den Normaltarifen erheblich erhöht, so dass KFZ-Haftpflichtversicherer sich zunehmend bei der Regulierung im Interesse der Versichertengemeinschaft geweigert haben, die überhöhten Unfallersatztarife zu ersetzen. Letztlich hat der BGH in insgesamt 3 Urteilen um den Jahreswechsel 2004/2005 seine Rechtsprechung zu diesem Thema auf den Kopf gestellt.Zwar ist auch heute noch die Anmietung eines Ersatzkraftwagens im Unfallersatztarif nicht vollständig ausgeschlossen, jedoch ist der Geschädigte sowohl darlegungs- als auch beweispflichtig dafür, dass eine solche Anmietung im Unfallersatztstarif erforderlich war.Der Geschädigte hat darzulegen und notfalls zu beweisen, dass ihm ein Normaltarif bei der Anmietung nicht zugänglich war, etwa deshalb, weil ihm keine Kreditkarte - regelmäßig verlangen die großen Vermietgesellschaften eine solche - zur Verfügung stand.Weiterhin hat der Geschädigte bei der Anmietung im Unfallersatztarif darzulegen und notfalls zu beweisen, dass über den Normaltarif hinausgehende Beträge betriebswirtschaftlich notwendig waren, um die höheren Kosten des Unfallersatztarifes zu rechtfertigen. Beispielsweise höhere Kosten wegen Vorfinanzierung, Anmietung ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten etc. Dies wird freilich nicht ohne die Einschaltung eines Sachverständigen im Prozeß zu bewerkstelligen sein - mit allen kostenrechtlichen Risiken.Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges - unabhängig ob im Unfallersatz- oder Normaltarif - setzt allerdings ganz allgemein voraus, dass seitens des Geschädigten einerseits die Anmietung erforderlich ist und sowohl ein Nutzungswille als auch eine Nutzungsmöglichkeit vorliegt. Auch hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und notfalls beweispflichtig.Daran kann es letztlich fehlen, wenn der Fahrbedarf des Geschädigten unter 20 km täglich liegt. Dann hat er, um den Schaden zu minimieren, auf die Nutzung von Taxis, Bussen oder Bahnen zurück zu greifen. Steht dem Geschädigten gar ein Zweitwagen zur Verfügung, dann hat er diesen zu nutzen.Denkbar ist auch, dass der Geschädigte krankheitsbedingt gar nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu führen, dann ist es natürlich nicht möglich, auf Kosten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten.Da auf einen Geschädigten nach der Rechtsprechungsänderung erhebliche Risiken bei der unberechtigten Anmietung es Ersatzfahrzeugen entstehen können, sollte die Verkehrsunfallabwicklung nicht ohne den sach- und fachkundigen Rat eines im Verkehrsrechts versierten Rechtsanwaltes erfolgen. Die Kosten für die Einschaltung eines Anwaltes sind überschaubar, wenn sie nicht ohnehin durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Schädigerversicherung als Schadensersatzposition zu tragen sind.Die Vermietfirma muss nach einem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. 11. 2005 bei Anmietung im Unfallersatztarif den Geschädigten auf den Normaltarif aufmerksam machen. Vergleichen Sie bitte hierzu die nachstehende Besprechung dieses Urteils.


zurück