Keine Zwangsverwalterhaftung für Kaution bei Mietende |
eingetragen am 2006-04-12 12:10:27 von Gerd Bley |
Leitsatz: Grundsätzlich tritt der Zwangsverwalter gem. § 152 ZVG in das bestehende Mietverhältnis ein, so dass er auch die Kaution an die Mieter aus der Masse entrichten muss. Grundsätzlich tritt der Zwangsverwalter gem. § 152 ZVG in das bestehende Mietverhältnis ein, so dass er auch die Kaution an die Mieter aus der Masse entrichten muss. Voraussetzung ist jedoch das Bestehen des Mietverhältnisses. In dem Sachverhalt, welches das LG Potsdam in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 S 278/04 zu entscheiden hatte, endete das Mietverhältnis des Klägers aufgrund einer Kündigung mit dem Ablauf des Monats September. Anfang Oktober des gleichen Jahres wird der Beklagte zum Zwangsverwalter der Immobilie bestellt. Der Kläger verlangte von diesem die Herausgabe der unstreitig geleisteten Kaution. Das LG Potsdam lehnte in dem Urteil vom 25.08.2005 einen dahingehenden Zahlungsanspruch des Klägers ab. Der Zwangsverwalter hafte für die Kautionsrückzahlung nicht, da die Regelung des § 152 ZVG voraussetze, dass ein solches Mietverhältnis bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch bestünde. Anderweitige Besitzüberlassungen reichten nicht aus. Da das Mietverhältnis hier unstreitig mit Ablauf des Monats September beendet wurde, ist der Zwangsverwalter nicht verpflichtet, die Kaution an den Mieter herauszugeben. zurück |