Vergütung des Zwangsverwalters bei einheitlicher Zwangsverwaltung |
eingetragen am 2006-04-12 12:09:40 von Gerd Bley |
Seit der Einführung der Zwangsverwalterverordnung ist unklar, ob die Vergütung des Zwangsverwalters bei einer einheitlichen Anordnung für verschiedene Objekte einmal oder mehrfach anfällt. Dies ist nunmehr zugunsten der Zwangsverwalter geklärt. Seit der Einführung der Zwangsverwalterverordnung ist unklar, ob die Vergütung des Zwangsverwalters bei einer einheitlichen Anordnung für verschiedene Objekte einmal oder mehrfach anfällt. Dies ist nunmehr zugunsten der Zwangsverwalter geklärt. In einem Beschluss ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung für eine Vielzahl von Wohnungseigentumseinheiten an, die teilweise unterschiedlich vermietet sind. Der Zwangsverwalter begehrte für jedes Objekt die entsprechende Mindestvergütung und fand vor dem Bundesgerichtshof Gehör. Laut Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2005 in dem Verfahren zum Aktenzeichen V ZB 133/05 erfolge die Vollstreckungsmaßnahme objektbezogen. Die Zwangsverwalterverordnung stellt hinsichtlich der Vergütung auf die jeweilige Inbesitznahme ab. Diese könne nur bezogen auf das einzelne Objekt erfolgen. Unter diesen Umständen muss bei der Berechnung der Mindestvergütung folgerichtig die Anzahl der Objekte abgestellt werden. Dies ist auch dann notwendig richtig, wenn sich die Vergütung an der Miete oder Pacht orientieren soll. Die einheitliche Anordnung der Zwangsverwaltung ist demzufolge bezogen auf die Zwangsverwaltervergütung bedeutungslos. zurück |