Trennung einer Partnerschaft/Ehe bei Hartz IV-Bezug und Anschaffung als Hausrat als einmalige Beihilfe gem. § 23 Abs. 3 SGB II |
eingetragen am 2008-03-06 16:58:16 von Gerd Bley |
Trennt sich ein (Ehe-)Paar, das im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft für beide Ehegatten im Hartz IV-Bezug steht, so stellt sich die Frage bei der Hausratsteilung, wie der insoweit leer ausgehende Ehegatte und auf wessen Kosten Hausratsgegenstände neu beschaffen kann. Wer Hartz IV bezieht und dies möglicher Weise über einen längeren Zeitraum, der wird keine finanziellen Reserven für den Fall einer Trennung haben, um sich notwendigen Hausrat, der beim anderen Ehegatten verblieben ist, neu anzuschaffen, denn jeder Haushalt hat regelmäßig eben nur eine Waschmaschine, einen Kühlschrank, einen Haarfön und einen Stubentisch etc. Im Fall einer Trennung und Neugründung eines jeweiligen Haushaltes werden naturgemäß zwei von diesen Hausratsgegenständen benötigt. Im Falle der Mittellosigkeit kann sich ein Hartz IV-Empfänger nach der Trennung erneut an die Hartz IV-Behörde wenden und einen Antrag auf Sonderleistung zur Erstausstattung stellen. Es handelt sich hierbei um eine einmalige Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zunächst zwischen Erst- und Ersatzbedarf zu unterscheiden. Ersatzbedarf tritt dann auf, wenn bspw. Der einzige Kühlschrank im Laufe des Ehelebens seine Kühltätigkeit wegen Altersschwäche eingestellt hat. In diesem Fall muss aus den erhaltenen Hartz IV-Mitteln ein bestimmter Betrag gespart werden, um sich ein Neugerät beschaffen zu können. Lediglich wenn ein Haushalt erstmals begründet wird, besteht die Möglichkeit hierfür einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 SGB II zu erhalten. Ein Erstbedarf ist jedoch auch dann gegeben, wenn sich Paare trennen und dadurch neben dem bisherigen gemeinsamen Haushalt nun ein zweiter neuer Haushalt entsteht. Hier ist kein Ersatzbedarf, sondern Neubedarf geltend zu machen, der auch von der Hartz-IV-Behörde entsprechend zu bewilligen ist. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist jedoch darzulegen, welche Gegenstände im alten Haushalt verblieben sind bzw. welche Gegenstände der Antragsteller aus dem alten Haushalt mit in den neuen Haushalt überführt hat. zurück |