Neues Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht ist mit Wirkung zum 01. 01. 2008 erheblich geändert worden.

Ziel der Unterhaltsreform war es, die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder vorrangig zu behandeln und die Eigenverantwortung der volljährigen Unterhaltsberechtigten zu stärken.

1. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist nun bundeseinheitlich gleich hoch und orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum. Entgegen der bisherigen Regelung wird das Kindergeld allerdings voll bzw. hälftig angerechnet.

Im Ergebnis wird sich die Neuregelung für Kinder mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern wirtschaftlich positiv auswirken.

Bitte prüfen Sie, ob der bisherige Unterhaltsbetrag für Ihr Kind noch angemessen ist, an Hand der Thüringer Tabelle (Stand 1.1.2013). Folgen Sie hierzu dem folgenden Link:

http://www.thueringen.de/imperia/md/content/olg/leitlinien/thueringer_tabelle_01.01.2013.pdf

Für ein Kind bis zum Alter von 6 Jahren sind nunmehr mindestens 317 € abzüglich 92 € hälftiges Kindergeld zu zahlen, also 225 €;
ein 7 - 12 jähriges Kind erhält 364 € abzüglich 2 € hälftiges Kindergeld, also 272 €
und ein 13 - 17 jähriges Kind bekommt 426 € abzüglich 92 € hälftiges Kindergeld, mithin 334 €.

Die obigen Beispiele setzen voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr als 1500 € monatlich netto verdient, und das unterhaltsberechtigte Kind beim anderen Elternteil lebt, der das volle Kindergeld in Höhe von 184 € bezieht.

Da aber die tatsächliche Berechnung des Unterhalts kompliziert sein kann, lassen Sie sich anwaltlich beraten.


2. Getrenntlebenden- und Geschiedenenunterhalt

Für Getrenntlebende und Geschiedene wird zukünftig stärker auf die Eigenverantwortung abgestellt. Nach Trennung und insbesondere Scheidung soll künftig jeder Ehegatte grundsätzlich für seinen eigenen Unterhalt sorgen müssen.

Hiervon gibt es Ausnahmen, die insbesondere die Betreung gemeinsamer Kinder betreffen. In diesen Fällen bekommt der Ehegatte, der ein gemeinsames Kind nach der Trennung und Scheidung weiter betreut, sog. Betreuungsunterhalt, der allerdings zunächst auf 3 Jahre nach der Geburt des Kindes befristet ist.

Deshalb wird es künftig so sein, dass eine betreuende Kindesmutter nach dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes, bei vorhandener Betreuungsmöglichkeit (Kindergarten), zur Teilzeitarbeit verpflichtet ist. Bisher brauchte eine betreuende Mutter / getrenntlebende Ehefrau erst eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen, wenn das gemeinsame Kind 8 Jahre alt war.

Im Ergebnis dieser Unterhaltsreform werden daher die unterhaltsbeziehenden betreuenden Elternteile künftig verminderte Unterhaltsansprüche in kauf nehmen müssen.


3. Rangfolge der Unterhaltsverpflichtungen

Das Einkommen eines zur Unterhaltszahlung Verpflichteten ist regelmäßig begrenzt. Deshalb mußte der Gesetzgeber regeln, wer zuerst in den Unterhaltstopf greifen darf.

In der ersten Reihe der Unterhaltsberechtigten sind die minderjährigen Kinder angesiedelt, zu diesen gehören auch volljährige Kinder, die noch bei den Eltern wohnen und die allgemeine Schulausbildung noch nicht beendet haben.

Erst wenn diese ihre Unterhaltsansprüche vollständig erfüllt bekommen haben und noch immer im Unterhaltstopf Mittel vorhanden sind, dürfen die in der zweiten Reihe Stehenden zugreifen. Nämlich die minderjährige Kinder betreuenden Väter oder Mütter und Ehegatten mit langjähriger Ehedauer.

Ist dann noch etwas vorhanden, sind anderen Ehegatten an der Reihe. Also solche ohne minderjährige Kinder und/oder kurzer Ehedauer.

Erst danach kommen volljährige Kinder und eine Reihe später Enkel und weitere Abkömmlinge. Danach schließlich die eigenen Eltern und sollte dann immer noch etwas vorhanden sein, die eigenen Großeltern.




zurück