Das Familienrecht wird weiter reformiert
eingetragen am 2007-05-19 18:03:30 von Gerd Bley
Das Bundeskabinett hat am 9. Mai 2007 eine grundlegende Reform der familienrechtlichen Verfahren beschlossen. Weiterhin wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG, betreffend Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt. Das Gesetz ist zum 1. 09. 2009 in Kraft treten.



1. Einheitliches Verfahrensrecht


Bisher war für das Scheidungsverfahren das Familiengericht, für eine isolierte Unterhaltsklage das Amtsgericht (Zivilprozeßabteilung) und für Kindschaftssachen (Umgangsrecht) die Freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig. Nunmehr werden alle Verfahren, die in diesen Rechtskreis gehören nach einer neuen Verfahrensordnung, dem FamFG, vor dem Familiengericht verhandelt. Zudem ist das Verfahren beschleunigt und die Durchsetzung der Entscheidungen effektiver gestaltet.

Die hat konkrete Auswirkungen z. B. Umgangsrechtsverfahren. Diese werden zügig betrieben, auch während eines laufenden Verfahrens soll der laufende Umgang gewährleistet werden. Das Gericht soll deshalb den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Dadurch soll erreicht werden, dass der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren.

Schließlich soll die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen schneller und effektiver werden. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Dies hat praktische Auswirkungen bei unrechtmäßigen Umgangsvereitelungen. Notfalls ist es dann auch möglich, einen sog. Umgangspfleger zu bestellen, der z.B. das Kind vom betreuenden Elternteil abholt und es zu dem umgangsberechtigten Elternteil bringt und es von dort nach dem Umgang abholt und zurück bringt.

2. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich - einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.










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